Satzung der Ehrengarde des

Bürgerschützenvereins Sassenberg

vom 28. Juni 1925

 

§ 1

Die Ehrengarde des Bürgerschützenvereins hat ihre Sitz in der Gemeinde Sassenberg.

Sie gründete sich im Jahre 1921 mit Genehmigung der
Generalversammlung des Bürgerschützenvereins und soll zur
allgemeinen Verschönerung des Zuges beitragen.

 

§ 2

Es ist Aufgabe der Mitglieder (Ehrengardisten) das Ansehen und die Ehre
der Garde zu wahren und die Interessen derselben zu fördern.

 

§ 3

Mitglieder können nur männliche nicht gerichtlich vorbestrafte Personen vom 19. bis 30. Lebensjahre sein und bereits ein Jahr dem
Bürgerschützenverein als Mitglied angehört haben.

Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.

Die Namen der neu aufgenommenen werden in der nächsten Generalversammlung mitgeteilt.

 

§ 4

Ein zurückgewiesener Gesuchsteller kann binnen eines Monats die
Entscheidung der Generalversammlung beantragen.

Die Aufnahme würde dann stattinden, sofern 2/3 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder sich für die Aufnahme erklären.

Ein abgelehntes Aufnahmegesuch kann erst nach einem Jahr erneuert werden.

 

§ 5

Die neu aufgenommen Mitglieder zahlen ein Eintrittsgeld von 1 (eine) Reichsmark.

Der Jahresbeitrag wird ebenfalls auf eine R.M. festgesetzt und wird vor
dem Schützenfest erhoben.

 

§ 6

Wer das Eintrittsgeld oder den Jahresbeitrag auf wiederholte Aufforderung
des Vorstandes nicht zahlt, verliert mit Ablauf der in dem zweiten
Aufforderungsschreiben gestellten Frist die Mitgliedschaft.


 

           § 7          



Der Austritt aus der Garde ist dem Vorstand rechtzeitig anzumelden.

 

§ 8

Wer durch sein Verhalten im Zuge sich der Mitgliedschaft unwürdig macht,
ist aus der Garde auszuschließen.

 

§ 9

Über die Ausschließung ist von der Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes oder einen von 10 Mitgliedern an den Vorstand schriftlich
gerichteten Antrag zu entscheiden.

Der Vorstand hat von dem Vorliegen eines solchen Antrages des
Betreffenden vorab vertraulich zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit
zu geben, sich über die im Antrage gemachten Angaben schriftlich
gegenüber dem Vorstande zu äußern.

Erfolgt der Austritt hierauf nicht freiwillig, so ist der von den
Antragstellern aufrecht erhaltende Antrag der Generalversammlung zur
Entscheidung mitzuteilen.

Es steht dem Mitgliede das Recht zu, sich in der Genralversammlung persönlich zu rechtfertigen oder durch ein Mitglied vertreten zu lassen.

Die rechtskräftige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt
auch das Ausschließen aus der Garde.

 

§ 10

Der Vorstand wird von der Generalversammlung durch Stimmzettel gewählt.

 

§ 11

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Kommandeur,

b) dem Schriftführer und
Kassierer und

c) zwei sonstigen Mitgliedern.

Der Vorstand wird für 3 (drei) aufeinanderfolgende Jahre gewählt. Als
gewählt gilt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen,
sofern nicht besondere Hinderungsgründe vorliegen, worüber der
Vorstand entscheidet.

Nach dreijähriger Amtsdauer kann die Annahme der Wiederwahl abgelehnt werden.

 

§ 12

Der Vorstand insgesamt hat die Pflicht, das Interesse der Garde in jeder
Beziehung zu wahren, über die Ausführung aller Satzungen und Beschlüsse streng zu wachen und das Vermögen des Vereins
gewissenhaft zu verwalten.

Bei außergewöhnlichen Ausgaben, welche die Summe von 50,00 R.M.
überschreiten, hat der Vorstand die Genehmigung der Generalversammlung einzuholen.

 

§ 13

Der Vorstand kann das Kassenwesen einem Kassierer übertragen.

Er hatinsbesondere auffolgendes zu achten:

Der Kassierer hat alle Gelder zu erheben und die ihm vom Vorstande
angewiesenen Zahlungen zu leisten. Er ist verpflichtet über die
Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemässig Rechnung zu führen und hat für sichere Aufbewahrung des Bestandes und der Nachweisungen zu
sorgen. Er hat den Vorstand auf Erfordern zu jeder Zeit Einsicht in
das Rechnungswesen zu gewähren und den Bestand nachzuweisen.

Es ist bis zum 15. November die Jahresrechnung zu legen.

Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Oktober bis 30. September.

 

§ 14

Der Vorstand hat die Jahresrechnung nebst Belegen mit einem
Revisionsbericht der nächsten Generalversammlung zur Feststellung
und Entlastung vorzulegen.

 

§ 15

Der Schriftführer und Kassierer besorgt alle Schriftsachen,
einschließlich des Rechnungswesens.

Er protokolliert in den Vorstands- und Generalversammlungen und führt das Mitgliederverzeichnis.

Die Protokolle werden durch den Kommandeur und Schriftführer vollzogen.

 

§ 16

Zu den Generalversammlungen werden die Mitglieder von dem Kommandeur unter Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung geladen.

 

§ 17

Jede ordnungsmäßig einberufene Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder beschlubfähig.

Sollte in der zunächst berufenen Versammlung ein Drittel der Mitglieder nicht anwesend sein, so beschließen in derfolgenden Versammlung die
alsdann anwesenden Mitglieder endgültig; es muß jedoch auf diese
Beschlußfähigkeit bei der Berufung der neuen Generalversammlung
hingewiesen sein.

 

§ 18

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach Stimmenmehrheit
gefaßt. Die Abstimmungsweise ordnet der Kommandeur an.

 

§ 19

In der gleich nach dem Schützenfeste stattfindenden Versammlung sind
sämtliche Uniformstücke abzugeben und werden dem Träger zum
nächstjährigen Feste wieder ausgehändigt.

Die Uniform besteht in Brustschnüren, Hutkordel, Achselstücke, weißer Hose, dunklem Oberrock und Schützenhut.

Vogel- und Standartenoffiziere tragen Schärpen.

Die Standartenoffiziere sind mit Degen versehen.

 

§ 20

Satzungsänderungen können nur auf Antrag des Vorstandes oder wenn 10 Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den Vorstand gerichtet haben, beschlossen werden.

Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß mindestens ein
Drittel der Mitgliederzahl der Ehrengarde dafür stimmt.

Wird in der Generalversammlung diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet die nächste Generalversammlung endgültig.

In dieser Generalversammlung ist zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

 

§ 21

Wird ein Antrag auf Auflösung der Ehrengarde von mindestens 15
Mitgliedern gestellt, so hat hierüber die Generalversammlung in zwei
Sitzungen zu beschließen, zwischen denen ein Zeitrau von mindestens
14 Tagen liegen muß.

Für diese Beschlüsse müssen mindestens 4/5 der anwesenden Mitglieder stimmen.

Der Vorstand des Bürgerschützenvereins ist von der Beschlußfassung in
Kenntnis zu setzen.

 

§ 22

Bei Auflösung der Ehrengarde ist das vorhandene Vermögen sowie
sämtliches bewegliches Eigentum der Ehrengarde dem
Bürgerschützenverein zur Verwaltung zu übergeben.

Das vorhandene Kapitalvermögen ist bei einer Sparkasse zu belegen.

Die Zinsen sind jährlich dem Kapital zuzuschreiben.

Bei Neugründung einer Ehrengarde sind dieser die beweglichen Eigentümer außer Vermögen zur weiteren Benutzung zu übergeben.

Sassenberg,
den 28. Juni 1925

Der
Vorstand



 

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© Michael Blömker